Werbefrei, ohne AnmeldungGeprüft 2026-08-31

Bürgergeld-Rechner 2026

Ergebnis

1.113,00Euro

Ergebnis: 1.113,00 Euro

Bürgergeld = Regelbedarf + Miete und Heizung − anrechenbares Einkommen. 2026 gelten unverändert 563 € für Alleinstehende, 506 € je Partner und 357/390/471 € je Kind nach Alter. Vom Erwerbseinkommen bleiben 100 € frei, dazu 20 % von 100 bis 520 €, 30 % bis 1.000 € und 10 % bis 1.200 €.

Die Zahlen auf einen Blick

Festgehalten: Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft 1, Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1) 563, Regelbedarf je Partner (Stufe 2) 506, Kinder in der Bedarfsgemeinschaft 0, Regelbedarf je Kind (Stufe 4 bis 6) 390, Miete und Heizung im Monat 550,00, Erwerbseinkommen brutto 0,00.

Erwerbseinkommen nettoErgebnis
0,00Dein Wert1.113,00
500,00613,00
1.000,00113,00
1.500,000,00
2.000,000,00
2.500,000,00

Beispiele durchgerechnet

Fall 1
Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft
1
Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1)
563
Regelbedarf je Partner (Stufe 2)
506
Kinder in der Bedarfsgemeinschaft
0
Regelbedarf je Kind (Stufe 4 bis 6)
390
Miete und Heizung im Monat
550
Erwerbseinkommen brutto
0
Erwerbseinkommen netto
0

1.113,00

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Fall 2
Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft
1
Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1)
563
Regelbedarf je Partner (Stufe 2)
506
Kinder in der Bedarfsgemeinschaft
0
Regelbedarf je Kind (Stufe 4 bis 6)
390
Miete und Heizung im Monat
550
Erwerbseinkommen brutto
900
Erwerbseinkommen netto
900

511,00

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Fall 3
Erwachsene in der Bedarfsgemeinschaft
2
Regelbedarf alleinstehend (Stufe 1)
563
Regelbedarf je Partner (Stufe 2)
506
Kinder in der Bedarfsgemeinschaft
2
Regelbedarf je Kind (Stufe 4 bis 6)
471
Miete und Heizung im Monat
800
Erwerbseinkommen brutto
0
Erwerbseinkommen netto
0

2.754,00

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So wird gerechnet

Bürgergeld = Regelbedarf + Miete und Heizung − (Netto − Freibetrag)

  1. SchrittTrag ein, wie viele Erwachsene und Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
  2. SchrittPrüf die Regelbedarfe: 2026 gelten 563 € allein, 506 € je Partner, 357/390/471 € je Kind.
  3. SchrittTrag Miete und Heizung ein, soweit das Jobcenter sie als angemessen anerkennt.
  4. SchrittBrutto und Netto eintragen — der Freibetrag hängt am Brutto, angerechnet wird das Netto.
  5. ErgebnisDas Ergebnis ist der Monatsanspruch; verbindlich entscheidet der Bescheid des Jobcenters.

Was die Zahl bedeutet

Der Anspruch ist eine Differenz. Auf der einen Seite steht der Bedarf: der Regelbedarf nach § 20 SGB II und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, die in tatsächlicher Höhe zählen, soweit sie angemessen sind. Welche Regelbedarfsstufe gilt, hängt nicht am Alter allein, sondern an der Stellung in der Bedarfsgemeinschaft: 563 Euro für die alleinstehende Person, 506 Euro für jeden der beiden Partner, 357, 390 oder 471 Euro je Kind nach Altersband. Diese Beträge stehen hier in Eingabefeldern, weil sie jedes Jahr neu festgesetzt werden. Zum 1. Januar 2026 sind sie unverändert geblieben — die Fortschreibung hätte niedrigere Werte ergeben, deshalb gelten die Beträge von 2025 weiter. Auf der anderen Seite steht das Einkommen, und nicht alles davon zählt. Nach § 11b SGB II bleiben 100 Euro grundsätzlich frei, darüber ein gestaffelter Anteil des Bruttoentgelts: 20 Prozent zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent bis 1.000 Euro, 10 Prozent bis 1.200 Euro, mit minderjährigem Kind bis 1.500 Euro. Gestaffelt wird nach dem Brutto, angerechnet wird das Netto — deshalb zwei Felder. Nicht gerechnet werden Mehrbedarfe, Kindergeld, Unterhalt, Vermögen, Sanktionen und die Karenzzeit im ersten Jahr. Verbindlich ist allein der Bescheid des Jobcenters.

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.
§ 11b Absatz 2 Satz 1 SGB II

2026 ist eine Nullrunde

Die Regelbedarfe steigen zum Jahreswechsel 2025/2026 nicht. Die Fortschreibung hätte niedrigere Beträge ergeben, deshalb gelten nach § 28a Absatz 5 SGB XII weiter die Werte von 2025. Stufe 1 bleibt bei 563 Euro.

Angemessen, nicht bloß tatsächlich

§ 22 SGB II zahlt Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, aber nur soweit sie angemessen sind. Die Grenze setzt der kommunale Träger, und über ihr erkennt das Jobcenter nach der Karenzzeit nur noch den angemessenen Teil an.

Gestaffelt nach Brutto, abgezogen vom Netto

Die Prozentstufen des § 11b Absatz 3 laufen über das Bruttoentgelt, abgezogen wird der Freibetrag vom Netto. Ohne minderjähriges Kind bleiben höchstens 348 Euro frei, mit Kind bis zu 378 Euro.

Häufig falsch verstanden

Zwei Erwachsene bekommen je 563 Euro Regelbedarf.

In Stufe 1 steht nur, wer allein wirtschaftet. Zwei erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft stehen in Stufe 2 und bekommen je 506 Euro.

Über 100 Euro hinaus wird jeder Euro voll angerechnet.

Über den Grundfreibetrag hinaus bleibt nach § 11b Absatz 3 SGB II ein gestaffelter Anteil frei. Das sind 20 Prozent zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent bis 1.000 Euro und 10 Prozent bis 1.200 Euro.

Kindergeld und Mehrbedarfe stecken in diesem Ergebnis.

Der Rechner kennt nur Erwerbseinkommen und Regelbedarf. Kindergeld, Unterhalt, Mehrbedarfe nach § 21, Vermögen und Sanktionen verschieben den Anspruch und stehen hier nicht drin.

Referenztabelle

Erwachsene, Stufe 1, Stufe 2, Kinder, Stufe Kind, Miete, Brutto, NettoFreibetragBürgergeld
1, 563, 506, 0, 390, 0, 250, 250130 €443
1, 563, 506, 0, 390, 500, 900, 900298 €461
1, 563, 506, 0, 390, 500, 1450, 1150348 €261
1, 563, 506, 0, 390, 500, 0, 00 €1063
2, 563, 506, 1, 390, 700, 0, 00 €2102
2, 563, 506, 2, 471, 800, 0, 00 €2754

Fragen

Wie viel Bürgergeld steht mir 2026 zu?

Regelbedarf plus Miete und Heizung, minus das anrechenbare Einkommen. Für eine alleinstehende Person sind das 563 Euro Regelbedarf; bei 550 Euro anerkannter Warmmiete und ohne Einkommen also 1.113 Euro im Monat.

Steigt der Regelsatz 2026?

Nein, die Regelbedarfsstufen bleiben 2026 unverändert. Die Fortschreibung nach § 28a SGB XII hätte niedrigere Beträge ergeben, deshalb gelten die Werte von 2025 weiter. Stufe 1 bleibt bei 563 Euro.

Wie hoch ist der Freibetrag beim Hinzuverdienst?

100 Euro bleiben grundsätzlich frei, dazu 20 Prozent des Bruttos zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent bis 1.000 Euro und 10 Prozent bis 1.200 Euro. Bei 900 Euro brutto sind das zusammen 298 Euro. Mit minderjährigem Kind reicht die letzte Stufe bis 1.500 Euro.

Welche Miete zahlt das Jobcenter?

Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 22 Absatz 1 SGB II). Was angemessen ist, legt der kommunale Träger fest. In der Karenzzeit des ersten Jahres wird die Miete unabhängig davon anerkannt.

Welche Regelbedarfsstufe gilt für mein Kind?

Stufe 6 mit 357 Euro bis zum sechsten Geburtstag, Stufe 5 mit 390 Euro von 6 bis 13 Jahren, Stufe 4 mit 471 Euro von 14 bis 17 Jahren. Trag den passenden Betrag ins Feld für den Regelbedarf je Kind ein.

Was rechnet dieser Rechner nicht?

Mehrbedarfe nach § 21, Kindergeld und Unterhalt, Vermögen, Sanktionen sowie Bildung und Teilhabe. Auch der Freibetrag gilt hier für eine erwerbstätige Person, nicht für mehrere. Verbindlich ist der Bescheid des Jobcenters.

Quellen und letzte Prüfung

  1. arbeitsagentur.de

Information, keine Finanzberatung.