- Wohnung vorher und nachher?
- Ja, vorher und nachher eine Wohnung
- Weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft
- 2
- Zweiter Umzug innerhalb von fünf Jahren?
- Nein
2.507,44
Mit diesen Werten öffnen1.074,62Euro
Ergebnis: 1.074,62 EuroDie Pauschvergütung nach § 10 BUKG beträgt 15 Prozent des Endgrundgehalts A 13 für Berechtigte mit Wohnung und 10 Prozent für jede weitere Person in häuslicher Gemeinschaft. In Euro sind das derzeit 1.074,62 und 716,41. Verbindlich rechnet die Abrechnungsstelle ab.
Festgehalten: Wohnung vorher und nachher? Ja, vorher und nachher eine Wohnung, Zweiter Umzug innerhalb von fünf Jahren? Nein.
| Weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft | Ergebnis |
|---|---|
| 0Dein Wert | 1.074,62 |
| 1 | 1.432,82 |
| 1 | 1.791,03 |
| 2 | 2.149,23 |
| 2 | 2.507,44 |
| 3 | 2.865,64 |
| 3 | 3.223,85 |
2.507,44
Mit diesen Werten öffnen1.074,62
Mit diesen Werten öffnen214,92
Mit diesen Werten öffnenPauschvergütung = 1.074,62 € + Personen × 716,41 €, plus 50 % Häufigkeitszuschlag
Von allem, was ein dienstlich veranlasster Umzug kostet, ist genau ein Posten eine Pauschale: die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie deckt ab, was sich nicht einzeln nachweisen lässt — Montagearbeiten, Anschlüsse, Trinkgelder, Kleinkram. Seit 2019 nennt das Gesetz dafür keine festen Beträge mehr, sondern Anteile am Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13: 15 Prozent für die berechtigte Person, 10 Prozent für jede weitere Person, die vorher und nachher mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die eigene Besoldungsgruppe ändert daran nichts, und ein Ehegatte zählt genauso wie ein Kind. Wer am Tag vor dem Einladen keine Wohnung hatte oder danach keine einrichtet, bekommt stattdessen einen festen Satz von 3 Prozent. War in den letzten fünf Jahren schon ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, kommt ein Häufigkeitszuschlag von 50 Prozent dazu — allerdings nicht, wenn der frühere Umzug wegen Einstellung, Räumung einer Bundeswohnung, aus Gesundheitsgründen oder wegen eines weiteren Kindes erfolgte. Alles andere ist Einzelnachweis: Beförderungsauslagen nach Kostenvoranschlag, Reisekosten, Mietentschädigung für doppelte Miete, Maklergebühren, umzugsbedingter Zusatzunterricht. Nichts davon rechnet diese Seite. Und die Voraussetzung überhaupt ist die schriftliche oder elektronische Zusage der Umzugskostenvergütung. Ohne sie gibt es keinen Anspruch, und wie hoch er ausfällt, entscheidet die Abrechnungsstelle.
Sie beträgt 1. für Berechtigte 15 Prozent, 2. für jede andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, 10 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.
Diese Seite bildet § 10 BUKG nach und ersetzt keine Auskunft und keine Rechtsberatung. Der Antrag geht an die Beschäftigungsbehörde; für Bundesbedienstete rechnet das Bundesverwaltungsamt ab.
Das Gesetz nennt Prozentsätze des Endgrundgehalts A 13, keine Eurobeträge. Die hier hinterlegten Werte gelten für den Besoldungsstand vom Mai 2026; davor lauteten sie 993,11 und 662,07 Euro.
Spedition, Reisekosten, Mietentschädigung und Maklergebühren werden einzeln nachgewiesen und sind hier nicht enthalten. Ohne schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung gibt es überhaupt keinen Anspruch.
Bundesumzugskostengesetz aus dem Jahr 1990 in der Fassung der Änderung durch Artikel 7 des Gesetzes vom Dezember 2019. Die Eurobeträge stammen aus dem Umzugsratgeber Inland des Bundesverwaltungsamts, Stand Mai 2026, geprüft am 2026-08-29.
Die Pauschale hängt von der eigenen Besoldungsgruppe ab.
Bemessungsgrundlage ist immer das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, unabhängig vom eigenen Amt.
Ein Ehegatte bringt mehr als ein Kind.
Das Gesetz zählt Personen in häuslicher Gemeinschaft und unterscheidet dabei nicht. Beide bringen denselben Satz von 10 Prozent.
Der Umzug muss den Arbeitsweg um eine Stunde verkürzen.
Diese Regel stammt aus dem Steuerrecht und kommt im BUKG nicht vor. Das Gesetz arbeitet mit einer Entfernungsgrenze von 30 Kilometern zum Einzugsgebiet.
Die Speditionsrechnung steckt in der Pauschale.
Beförderungsauslagen werden nach § 6 BUKG gesondert nach dem günstigsten Kostenvoranschlag erstattet. Die Pauschale deckt nur das, was sich nicht einzeln nachweisen lässt.
| Personenkreis | Anteil an A 13 | Betrag |
|---|---|---|
| Berechtigte mit Wohnung | 15 % | 1.074,62 € |
| Jede weitere Person in häuslicher Gemeinschaft | 10 % | 716,41 € |
| Berechtigte ohne Wohnung | 3 % | 214,92 € |
| Häufigkeitszuschlag | 50 % der Pauschvergütung | je nach Fall |
15 Prozent des Endgrundgehalts A 13 für die berechtigte Person und 10 Prozent für jede weitere Person in häuslicher Gemeinschaft. Nach dem Besoldungsstand vom Mai 2026 sind das 1.074,62 Euro und 716,41 Euro.
Einen festen Satz von 3 Prozent des Endgrundgehalts A 13, derzeit 214,92 Euro. Zuschläge für weitere Personen gibt es in diesem Fall nicht, weil sie an die Wohnungsvoraussetzung geknüpft sind.
Wenn innerhalb von fünf Jahren schon ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung vorausgegangen ist und bei beiden Umzügen eine Wohnung bestand. Er beträgt 50 Prozent der Pauschvergütung.
Nein. Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigung und Maklergebühren werden einzeln nachgewiesen und gesondert erstattet.
Nein. Das Bundesumzugskostengesetz gilt für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten. Die Länder haben eigene Umzugskostengesetze mit teils anderen Sätzen.
Nein, und eine Rechtsberatung ist es auch nicht. Verbindlich rechnet die zuständige Abrechnungsstelle ab, und der Antrag unterliegt einer Ausschlussfrist von einem Jahr.
Information, keine Finanzberatung.
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