- Beihilfefähige Aufwendungen
- 100
- Leistung der Krankenkasse
- 50
- Für wen sind die Aufwendungen entstanden?
- Versorgungsempfängerin oder -empfänger
- Zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder?
- Nein, keins oder eins
35,00
Mit diesen Werten öffnen50,00Euro
Ergebnis: 50,00 EuroDie Beihilfe ist ein Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen: 50 Prozent für aktive Beamtinnen und Beamte, 70 ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie für Versorgungsempfänger und Ehegatten, 80 für Kinder. Verbindlich rechnet die Beihilfestelle.
Festgehalten: Beihilfefähige Aufwendungen 100,00, Für wen sind die Aufwendungen entstanden? Beamtin oder Beamter im Dienst, Zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder? Nein, keins oder eins.
| Leistung der Krankenkasse | Ergebnis |
|---|---|
| 0,00Dein Wert | 50,00 |
| 5.000,00 | 0,00 |
| 10.000,00 | 0,00 |
| 15.000,00 | 0,00 |
| 20.000,00 | 0,00 |
| 25.000,00 | 0,00 |
35,00
Mit diesen Werten öffnen50,00
Mit diesen Werten öffnen680,00
Mit diesen Werten öffnenBeihilfe = (beihilfefähige Aufwendungen − Kassenleistung) × Bemessungssatz
Die Beihilfe ersetzt keinen festen Betrag, sondern einen Anteil: den Bemessungssatz auf die beihilfefähigen Aufwendungen. Beihilfefähig ist selten die ganze Rechnung — Beträge über den Sätzen der Gebührenordnungen, nicht verordnungsfähige Mittel und Zuzahlungen fallen heraus. Der Rechner nimmt deshalb den beihilfefähigen Betrag als Eingabe, nicht die Rechnungssumme. Den Satz bestimmt allein, für wen die Aufwendungen entstanden sind. Für Beamtinnen und Beamte im Dienst sind es 50 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Satz auf 70 Prozent — aber nur bei einem Elternteil, nämlich bei dem, der die Kinderanteile im Familienzuschlag bezieht. Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten bekommen 70 Prozent, berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen 80. Gab es Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse, wird erst abgezogen und dann der Satz angewandt; das Landesamt für Besoldung und Versorgung nennt das Restkostenbeihilfe. Was hier fehlt, kann das Ergebnis nach unten ziehen: Eigenbehalte bei Wahlleistungen im Krankenhaus, der Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen und die Belastungsgrenze, die diese Eigenbehalte bei zwei Prozent der Jahresbezüge deckelt. Nach oben wirkt die Erhöhung bei einem Leistungsausschluss der Versicherung. Nichts davon rechnet diese Seite. Und der wichtigste Satz zum Schluss: verbindlich entscheidet die Beihilfestelle.
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
Diese Seite bildet § 12 BVO NRW nach und ersetzt keine Auskunft und keine Rechtsberatung. Zuständig sind je nach Dienstherr das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, eine Bezirksregierung oder eine der übrigen in § 13 genannten Stellen.
Eigenbehalte bei Wahlleistungen, der Eigenanteil bei Zahnersatz und die Belastungsgrenze sind hier nicht gerechnet. Ausgezahlt wird deshalb oft weniger als hier steht.
Beihilfe ist Ländersache. Der Bund und die anderen Länder haben eigene Verordnungen mit abweichenden Bemessungssätzen und Eigenbehalten.
Beihilfenverordnung NRW aus dem Jahr 2009 in der Fassung der Änderung durch Artikel 17 des Gesetzes vom Juli 2026; § 12 selbst zuletzt geändert mit Wirkung ab Januar 2026. Geprüft am 2026-08-29.
Der Bemessungssatz gilt für den Rechnungsbetrag.
Er gilt für die beihilfefähigen Aufwendungen, und die sind meist kleiner. Was über den Gebührenordnungen liegt, zählt gar nicht erst mit.
Ab dem zweiten Kind bekommen beide Elternteile 70 Prozent.
Den erhöhten Satz erhält nur eine beihilfeberechtigte Person, nämlich die mit den Kinderanteilen im Familienzuschlag.
In NRW wird noch eine Kostendämpfungspauschale abgezogen.
Sie wird seit dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben. Rechner und Merkblätter, die sie noch abziehen, sind veraltet.
Beihilfe und Kassenleistung gibt es nebeneinander in voller Höhe.
Beihilfe und Versicherungsleistungen zusammen dürfen die beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Bei Kassenleistungen wird erst abgezogen, dann der Satz angewandt.
| Für wen die Aufwendungen entstanden sind | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Dienst | 50 % |
| Dieselben ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | 70 % |
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen | 80 % |
50 Prozent als Beamtin oder Beamter im Dienst, 70 ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 als Versorgungsempfänger oder berücksichtigungsfähiger Ehegatte und 80 für berücksichtigungsfähige Kinder. Den erhöhten Satz wegen der Kinder bekommt nur ein Elternteil.
Nein. § 12a BVO NRW ordnet ausdrücklich an, dass sie ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben wird. Für die Besoldungsgruppen A 5 und A 6 gibt es stattdessen einen Zuschuss von monatlich 12,50 Euro zu den Krankenversicherungsbeiträgen.
Die Verordnung nennt 20 000 Euro und passt den Betrag an den Rentenwert West an. Für Aufwendungen im Jahr 2026 führt das Landesamt für Besoldung und Versorgung 23 861 Euro, maßgeblich sind die Einkünfte des Vorjahres.
Weil Eigenbehalte abgehen, die dieser Rechner nicht kennt: 10 Euro und 15 Euro je Tag bei Wahlleistungen im Krankenhaus für höchstens 20 Tage im Jahr sowie 30 Prozent Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen. Die Belastungsgrenze deckelt diese Beträge bei zwei Prozent der Jahresbezüge.
Nein. Der Bund und jedes andere Land haben eigene Beihilfevorschriften mit abweichenden Sätzen. Diese Seite bildet allein die nordrhein-westfälische Verordnung ab.
Nein, und eine Rechtsberatung ist es auch nicht. Verbindlich entscheidet die für dich zuständige Beihilfestelle über den Antrag.
Information, keine Finanzberatung.