- Grundsteuerwert (€)
- 200000
- Steuermesszahl (‰)
- 0.31
- Hebesatz der Gemeinde (%)
- 755
468,10EUR
Mit diesen Werten öffnen724,78€
Ergebnis: 724,78 €Duisburg hebt die Grundsteuer B mit 1.169 %, und für Wohngrundstücke gilt in Nordrhein-Westfalen eine Steuermesszahl von 0,31 ‰. Beides steht unten schon im Formular; du trägst nur den Grundsteuerwert aus deinem Bescheid ein. Der Beleg für den Hebesatz: Stadt Duisburg, Ratsbeschluss 24.02.2026, ab 2026.
Festgehalten: Grundsteuerwert (€) 200.000, Steuermesszahl (‰) 0,310.
| Hebesatz der Gemeinde (%) | Ergebnis (EUR) |
|---|---|
| 600 | 372,00 |
| 800 | 496,00 |
| 1.000 | 620,00 |
| 1.169Dein Wert | 724,78 |
| 1.200 | 744,00 |
| 1.400 | 868,00 |
| 1.600 | 992,00 |
| 1.800 | 1.116,00 |
468,10EUR
Mit diesen Werten öffnen259,28EUR
Mit diesen Werten öffnen595,00EUR
Mit diesen Werten öffnenGrundsteuer = Grundsteuerwert × Messzahl ÷ 1000 × Hebesatz ÷ 100
Die Grundsteuer entsteht in drei Bescheiden von zwei Behörden, und rechnen musst du nur den letzten Schritt selbst. Das Finanzamt stellt zuerst den Grundsteuerwert fest, dann multipliziert es ihn mit der Steuermesszahl und schickt dir den Messbetrag. Die Gemeinde nimmt diesen Messbetrag mal ihrem Hebesatz — das ist deine Jahressteuer. Bei 200.000 € Grundsteuerwert und 0,31 ‰ sind das 62,00 € Messbetrag, und bei einem Hebesatz von 755 % daraus 468,10 € im Jahr. Zwei Dinge sind daran wichtig. Die Messzahl steht hier als Feld und nicht als Auswahl, weil fünf Länder eigene Messzahlen führen: Berlin, Bremen, das Saarland, Sachsen und ab 2027 Thüringen. Bremen etwa rechnet Wohngrundstücke wie der Bund mit 0,31 ‰, alles andere aber mit 0,75 ‰ statt 0,34 ‰. Und gerundet wird erst am Ende: Mecklenburg-Vorpommern druckt für einen Wert von 278.800 € einen Messbetrag von 86,43 €, rechnet intern aber mit 86,428 weiter und kommt auf 259,28 € statt 259,29 €. Ein Cent, an zwei veröffentlichten Fällen belegt. Was der Rechner nicht kann: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle, in denen es gar keinen Grundsteuerwert gibt — dort passt die Formel nicht. Auch die Ermäßigungen des § 15 GrStG für Baudenkmäler und geförderten Wohnraum sind nicht abgebildet; sie stecken bereits im Messbetrag deines Bescheids.
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle, die keinen Grundsteuerwert kennen. Steht auf deinem Bescheid ein Äquivalenzbetrag oder eine Fläche statt eines Werts, passt diese Formel nicht.
0,31 ‰ für Wohngrundstücke und 0,34 ‰ für alle übrigen sind die Bundeswerte aus § 15 GrStG. Berlin, Bremen, das Saarland, Sachsen und ab 2027 Thüringen weichen davon ab — deshalb trägst du die Zahl deines Bescheids ein.
Grundsteuerwert und Messzahl stehen für einen ganzen Hauptveranlagungszeitraum fest. Der Hebesatz dagegen wird von der Gemeinde beschlossen und wirkt dann ab Jahresbeginn, auch wenn der Beschluss erst im Frühjahr fällt.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt eine eigene Messzahl von 0,55 ‰ und ein eigener Hebesatz. Dieser Rechner bildet nur die Grundsteuer B ab, also Grundstücke und Wohnungen.
Der Hebesatz ist ein Prozentsatz des Grundstückswerts.
Er ist ein Prozentsatz des Messbetrags, nicht des Werts. 755 % klingen viel, wirken aber auf 62 € statt auf 200.000 €.
Der gerundete Messbetrag vom Bescheid ist die Rechengrundlage.
Gerundet wird erst die fertige Steuer. Mecklenburg-Vorpommern druckt 86,43 €, rechnet mit 86,428 weiter und kommt so auf 259,28 € statt 259,29 €.
0,31 ‰ gilt überall für Wohnen.
Im Bundesmodell ja, aber fünf Länder haben eigene Messzahlen. Nimm die Zahl aus deinem Grundsteuermessbescheid, nicht die aus dem Gesetz.
| Wert · Messzahl · Hebesatz | Messbetrag | Grundsteuer im Jahr |
|---|---|---|
| 200000 · 0,31 · 755 | 62,00 | 468,10 |
| 278800 · 0,31 · 300 | 86,43 | 259,28 |
| 184300 · 0,31 · 300 | 57,13 | 171,40 |
Grundsteuerwert mal Steuermesszahl ergibt den Messbetrag, dieser mal dem Hebesatz der Gemeinde die Jahressteuer. Bei 200.000 € und 0,31 ‰ sind das 62,00 € Messbetrag, bei 755 % Hebesatz also 468,10 € im Jahr.
Im Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung, er ist nur die Grundlage für die beiden weiteren Schritte.
Auf dem Grundsteuerbescheid der Stadt oder Gemeinde und in ihrer Hebesatzsatzung. Der Beschluss muss bis zum 30. Juni eines Jahres fallen und wirkt dann ab dem Jahresbeginn.
Im Bundesmodell 0,31 ‰ für bebaute Wohngrundstücke und 0,34 ‰ für die übrigen bebauten sowie für unbebaute. Berlin, Bremen, das Saarland, Sachsen und ab 2027 Thüringen setzen eigene Zahlen fest.
Bayern rechnet nach einem wertunabhängigen Flächenmodell, in dem es keinen Grundsteuerwert gibt. Dasselbe gilt für Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.
Nein. Die Abschläge des § 15 GrStG für Baudenkmäler und geförderten Wohnraum stecken schon in dem Messbetrag, den dir das Finanzamt mitteilt.
Information, keine Finanzberatung.