Jahrgang
1947
Jahrgang 1947
RAG: 65 J. 1 M.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI.
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können die Altersrente zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei beziehen — oder bereits vier Jahre früher mit einem Abschlag von maximal 10,8 %.
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